Seit 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für die Errichtung und Änderungen von Gebäuden. Es regelt die Anforderungen an die energetische Qualität sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Damit löst es die bisherigen Gesetze und Verordnungen Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.
Das GEG setzt zudem die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und ist ein Schritt im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung.
Zunächst gibt es keine Verschärfung des aktuellen energetischen Anforderungsniveaus. Im Gegenteil vereinfacht das Gesetz sogar die Anforderungen an Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. So können beispielsweise jetzt auch PV-Anlagen auf den Mindestanteil erneuerbarer Energien angesetzt werden – das war bisher nicht möglich.
Für wen gilt das Gesetz?
Das GEG ist für alle Bauvorhaben mit Bauantragstellung ab dem 01.11.2020 verpflichtend. Bauherren, die den Bauantrag vor dem 01.11.2020 eingereicht haben, deren Baugenehmigung jedoch nach dem 01.11.2020 erfolgt ist, steht es frei, nach welchen Kriterien der Energieausweis ausgestellt werden soll (GEG oder EnEV). Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Beginn der Bauausführung.
Die wesentlichen Neuerungen
Grundsätzlich sind alle neu zu errichtenden Gebäude als „Niedrigstenergiegebäude“ auszuführen (§10).
Die Definition eines Niedrigstenergiegebäudes im GEG entspricht aktuell noch dem Neubau-Standard der EnEV (2016). Eine Neudefinition ist im Jahr 2023 vorgesehen (§9). Hierfür ist der KfW-55-Standard im Gespräch.
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10/12 ist nur noch bis 31.12.2023 zulässig; danach gilt DIN V 18599 (§20).
Strom aus Photovoltaikanlagen kann als erneuerbare Energie auf den Jahres-Primärenergiebedarf anteilig angerechnet werden (§23).
Ab 2026 Einbau von Heizkesseln mit Öl bzw. festen fossilen Brennstoffen nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt (§72).
Lockerung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (§88)
Zusätzliche Angabe über die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebende Treibhausgasemission im Energieausweis sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen (§85)
Ab sofort wird auch die CO2-Bilanz des Gebäudes im Energieausweis ausgegeben.
Innovationsklausel, gültig bis 31.12.2023 (§103)
Bei zu errichtenden Wohngebäuden darf der auf die Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT‘ um 20 % und bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden die mittleren U-Werte nach Anlage 3 um 25 % überschritten werden, wenn
die Treibhausgasemission gleichwertig begrenzt und
der Jahres-Endenergiebedarf um 25 % verbessert wird.
Bei Änderungen im Bestand gilt das gleiche, wenn
die Treibhausgasemission gleichwertig begrenzt und
der Jahres-Endenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschritten wird.
Wir begrüßen die Zusammenlegung der Gesetze und Vereinfachung der Berechnungsverfahren. Die Übersichtlichkeit nimmt zu und die Nachfrage nach der Anrechnung von selbst erzeugtem Strom aus PV-Anlagen als erneuerbare Energie ist in der letzten Zeit im Einfamilienhaus-Sektor stark gestiegen, was nun durch das GEG ermöglicht wurde.
Aus Klimapolitischer Sicht ist es allerdings nur ein kleiner Schritt. Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen weitere Maßnahmen und Verschärfungen eingeführt werden, fallen doch etwa 40 % der gesamten CO2-Emissionen indirekt auf das Bedarfsfeld Wohnen zurück. (Quelle: Vortrag Klimaschutzziele 2030 im Gebäudesektor von MinDirig Lothar Fehn Krestas, Messe BAU ONLINE 2021 vom 13.–15. Januar 2021)
2023 ist eine Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude (§9) vorgesehen. Hier bleibt abzuwarten, welche weiteren Maßnahmen beschlossen werden.